3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob es sich effektiv so verhält, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts aus der von ihm selbst per 5. März 2015 (ohne entsprechende Aufforderung der Vorinstanz) vorbezogenen Freizügigkeitsleistung verbleiben. Eine gerichtliche Würdigung der gesamten Aktenlage und der konkreten Umstände zeitigt (unter Einbezug der vorstehenden Erwägungen) die nachfolgend aufgeführten Ergebnisse.