2.6.1 Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies das Sozialamt den Beschwerdeführer auf die Auskunfts- und Meldepflichten gemäss § 10 ShV hin und rügte, dass er die angeforderten Angaben zu Freizügigkeitsleistungen trotz mehrmaliger Aufforderungen verweigert habe. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt bis zum 7. April 2015, um folgende Angaben zu liefern (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff.