2.2.2 Dadurch, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 5. Februar 2015 angeforderten Unterlagen und Angaben zu diesem Besprechungstermin vom 24. Februar 2015 (unentschuldigt) nicht mitbrachte, hat er offenkundig seine Mitwirkungspflichten klar verletzt. Aus einem allfälligen Einwand, wonach er den Inhalt des Schreibens vom 24. Februar 2015 nicht verstanden habe, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn es wäre seine Sache gewesen, rechtzeitig beim Sozialamt nachzufragen, was mit dem Schreiben vom 5. Februar 2015 gemeint war, sofern es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass er das erwähnte Schreiben nicht verstehen konnte.