2.2.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer den Besprechungstermin vom 24. Februar 2015 wahrgenommen hat. Allerdings hat er es unterlassen, die von ihm geforderten Angaben und Unterlagen mitzubringen. Weder hat er eine Liste seiner früheren Arbeitgeber abgegeben, noch hat er Angaben zu Vorsorgeguthaben gemacht.