Anlass zu dieser Aufforderung gab, dass in den Stammakten des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu allfälligen Ansprüchen aus Vorsorgeguthaben (2. und 3. Säule) vorhanden waren (vgl. Vi- Ordner 65, Ziff. 9, Anhang). 2.1.2 Dass die für die kommunale Sozialhilfe zuständigen Personen nicht bereits früher Abklärungen hinsichtlich allfälliger Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers getroffen hatten, ist grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Es war indes offenkundig richtig zu versuchen, diesen Mangel beim damals noch 60-jährigen Sozialhilfeempfänger umgehend zu beheben.