2.1.1 Der damals 60-jährige, seit März 2002 Sozialhilfe beanspruchende Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamtes mit Schreiben vom 5. Februar 2015 aufgefordert, beim nächsten Besprechungstermin am 24. Februar 2015 einerseits einen Lebenslauf mit sämtlichen bisherigen Arbeitgebern und anderseits Unterlagen mitzubringen, welche Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitspolicen, Versicherungsangaben oder Sammelstiftungen etc. betreffen. Anlass zu dieser Aufforderung gab, dass in den Stammakten des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu allfälligen Ansprüchen aus Vorsorgeguthaben (2. und 3. Säule) vorhanden waren (vgl. Vi- Ordner 65, Ziff.