seine Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP i.V.m. § 36 Abs. 1 ShG). 1.6 Nach der Rechtsprechung hat keinen Anspruch auf Unterstützung, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 131 I 173 Erw. 4.1). Im Rahmen der Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person daher verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. VGE III 2013 31 vom 23.6.2013 Erw. 2.3).