1.5 Sodann gilt nach § 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110), dass Sozialhilfe beanspruchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Der Leistungsansprecher hat über seine Verhältnisse, namentlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; SKOS-Richtlinien A.5.2). Verweigert der Leistungsansprecher seine Mitwirkung, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf