Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass es nicht dem Gutdünken des Berechtigten überlassen werden kann, ob und wann er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen will. Um eine stossende Ungleichbehandlung von Bezügern und Nichtbezügern von Vor- 4 sorgeguthaben zu verhindern, sind alle Fälle grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. Hardy Landolt, Inwieweit darf die Sozialhilfebehörde am sozialversicherungsrechtlichen Honigtopf naschen? publ. in: AJP 5/2012, S. 639ff., v.a. S. 645f. mit Verweis auf das Urteil 2P.53/2004 vom 13.4.2004 Erw. 4.3).