1.4.2 Hat der Sozialhilfeempfänger das Vorsorgeguthaben bereits bezogen und aufgebraucht oder ist dieses noch teilweise vorhanden, stellt sich die Frage, wie sich die Sozialhilfebehörde zu verhalten hat. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass es nicht dem Gutdünken des Berechtigten überlassen werden kann, ob und wann er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen will.