1.4.1 Gemäss den SKOS-Richtlinien (E. 2.5) gehen Leistungen der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Grundsätzlich sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV- Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.