1.3 Ebenfalls zu beachten ist, dass Sozialhilfeleistungen dem Grundsatz der Subsidiarität unterliegen. In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG; siehe auch BGE 139 I 221 Erw. 3.2).