1.2.2 Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs sind u.a. die eigenen Mittel des Leistungsansprechers zu ermitteln. Dazu gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (vgl. § 6 Satz 1 ShV).