SRSZ 380.111]) sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das 3 Gesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV).