Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des ShG und der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung (§ 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV; SRSZ 380.111]) sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet.