Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat nach § 15 ShG, wer für seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz) nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des ShG und der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung (§ 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV;