1.2.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2.1 zutreffend dargelegt hat, haben die Gemeinden gemäss § 11 des kantonalen Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), welche u.a. auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2 lit. d). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat nach § 15 ShG, wer für seinen Lebensunterhalt (und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz) nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.