Mit Eingaben vom 8. Januar 2016 beantragte die B.________, es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem ersuchte die Fürsorgebehörde darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: