2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. 2 Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.