seinen Lebensunterhalt verwendet habe. C. Eine gegen diesen Beschluss am 15. Mai 2015 erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen. Gegen diesen am 17. November 2015 versandten und am 19. November 2015 ausgehändigten RRB liess A.________ rechtzeitig am 9. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1057/2015 vom 10. November 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.