B. In der Zwischenzeit hatte sich A.________ bei der B.________ gemeldet, welche ihn seit März 2002 wirtschaftlich unterstützt. Im Beschluss Nr. 97 vom 20. April 2015 ermittelte die B.________, dass sich die bisherige finanzielle Unterstützung für A.________ auf eine Gesamtsumme von Fr. 272'500.-- beläuft. Mit diesem Beschluss stellte die B.________ die wirtschaftliche Unterstützung per 31. März 2015 unter Verweis auf die Erwägungen ein. In den Erwägungen wurde sinngemäss ausgeführt, dass A.________ − ohne vorgängige Meldung an die Fürsorgebehörde − ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24'477.02 bezogen sowie davon Fr. 23'000.-- zweckwidrig für private Zwecke (Schuldentilgung) statt für