{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9854674e89fc367c4ca590c9ed2063d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_220_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_220", "Checksum": "637849a70d85e3fdcf0200b068c90f76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.01.2016 III 2015 220\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n4.2 Aus all diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den\n(erforderlichen) Nachweis zu erbringen, dass er das selbständig (ohne Veranlassung der Erstinstanz) vorbezogene Vorsorgeguthaben nicht mehr zur Deckung\nseines laufenden Lebensunterhaltes verwenden kann. Vielmehr darf nach den\nkonkreten Umständen vom Beschwerdeführer gefordert werden, dass er das für\nseinen eigenen Lebensunterhalt bestimmte Vorsorgeguthaben, welches er nach\ndem vorzeitigen Bezug drei Kollegen ohne hinreichend nachgewiesene Rechtsgründe zukommen liess, dort wieder zurückfordert und für seinen Lebensunterhalt einsetzt, so wie dies auch dem Zweck dieses Vorsorgeguthabens entspricht.\nAn diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich\nauch die Rüge in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistung vollständig zur Bestreitung des Lebensunterhalts\nverwenden sollte, was hypothetisch zur Folge hätte, dass beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (18.4.2019) das ganze Vorsorgevermögen aufgezehrt wäre und dementsprechend die Alterssicherung des Beschwerdeführers mit Blick\nauf die Zielsetzung der 2. Säule − der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung\nin Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV − nicht mehr (hinreichend) gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass hier nicht die Erstinstanz den\nVorbezug des Vorsorgeguthabens gefordert, sondern er selbst von sich aus dieses Vorsorgeguthaben bezogen hat. Bei dieser Sachlage gebieten es die SKOS-\nRichtlinien, dass ein solches ausgelöstes Vorsorgeguthaben als liquides Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen ist (vgl. oben, Erw. 1.4.1). In einer solchen Konstellation, wie sie sich im konkreten Fall präsentiert, einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- im Sinne der EL-Gesetzgebung vom vorbezogenen\nVorsorgeguthaben abzuziehen, lässt sich hier nicht rechtfertigen. Anzufügen ist,\ndass der Beschwerdeführer weiterhin eine Liste mit seinen damaligen Arbeitgebern schuldet, damit in der Folge abgeklärt werden kann, ob und gegebenenfalls\nbei welcher Vorsorgeeinrichtung möglicherweise noch weitere Vorsorgeguthaben\nzu Gunsten des Beschwerdeführers vorhanden sind. Sodann wird es geboten\nsein, bei der Zentralstelle 2. Säule zu Guthaben aus beruflicher Vorsorge (Si-\n13\ncherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 14) sowie bei Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Postfach, 8036 Zürich) entsprechende Nachforschungsbegehren in die Wege zu leiten.\n\n4.3 Zusammenfassend ist es aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer vorbezogenen Vorsorgeguthabens in den erwähnten Beschlüssen eine laufende Pflicht\nzur ununterbrochenen Ausrichtung von Sozialhilfe verneint haben. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der Erstinstanz bewusst ein vorhandenes\nVorsorgeguthaben nicht rechtzeitig zu melden und vorzeitig zu beziehen, um dieses Guthaben dem Vorsorgezweck zu entziehen bzw. für private Zwecke abzuzweigen, verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz, zumal hinsichtlich der behaupteten Privatschulden im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 24'000.-- wie erwähnt Inkonsistenzen vorliegen, welche die nachträglich erstellten Quittungen\nvom 8. April 2015 als Gefälligkeitsbescheinigungen (zur Kaschierung der wahren\nSachlage) erscheinen lassen. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit\nseinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten selber dafür einzustehen, dass (jedenfalls vorübergehend) die Erstinstanz für den Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu erbringen hat.\n\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf\ndie Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet.\n\n4.4 Die Voraussetzungen zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind im konkreten Fall (namentlich hinsichtlich des Aspektes der fehlenden Aussichtslosigkeit) knapp erfüllt. Die Entschädigung richtet sich nach dem\nGebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs\nsieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit,\nden Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand\nvor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor\nFällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem\nErmessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter hat eine\nHonorarnote von Fr. 1'426.-- eingereicht. Diese erweist sich nach der Aktenlage\nnicht als übersetzt, weshalb die Entschädigung (inkl. geltend gemachte Spesen)\nauf insgesamt Fr. 1'426.-- festzulegen ist.\n\n14\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht\nRechtsanwalt MLaw F.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nbestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt der\nRückerstattungspflicht (Disp.-Ziff. 4) ein Honorar (inkl. Auslagen/ MwSt)\nvon Fr. 1'426.-- zu entrichten.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 1'426.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses\nEntscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).\n\n"}