{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9854674e89fc367c4ca590c9ed2063d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_220_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_220", "Checksum": "637849a70d85e3fdcf0200b068c90f76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.01.2016 III 2015 220\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\nBei dieser Sachlage liess der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\n(lic.iur. …) dem Beschwerdeführer als Ergebnis seiner Verhandlungen mit der\nHaftpflichtversicherung Allianz Suisse Mitte 2009 Fr. 7'446.60 zukommen, wovon\nder Beschwerdeführer Ende Juni 2009 etwas mehr als die Hälfte (Fr. 4'000.--) an\nE.________ weiterleitete. Verhielte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bzw. gemäss der Bescheinigung vom 8. April 2015 tatsächlich so, dass\n11\nder Beschwerdeführer seinem Kollegen E.________ \"nebst dieser Autoangelegenheit im Kontext mit einem Unfall in Italien\" zusätzlich Fr. 5'000.-- schuldete (in\nwelchem Zusammenhang?), bleibt unerfindlich, weshalb einerseits der Beschwerdeführer bzw. sein Kollege E.________ auf der erwähnten Quittung (vom\n29.6.2009) auch nicht ansatzweise auf eine (verbliebene) Restschuld von Fr.\n5'000.-- hinwiesen, oder anderseits vom Mitte 2009 dem Beschwerdeführer zugegangenen Betrag von Fr. 7'446.60 nicht ein höherer Betrag zur Schuldenrückzahlung verwendet wurde?\n\n3.4 Als weitere Ungereimtheit ist die bereits in Erwägung 2.8.2 erwähnte Divergenz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer blieb die Antwort schuldig, wie\ner mit dem aktenkundigen Geldbezug vom 10. März 2015 die für den Folgetag\ngeltend gemachten Darlehensrückzahlungen finanzieren konnte, nachdem er am\n10. März 2015 Fr. 23'000.-- bezogen hat und daraufhin am 11. März 2015 insgesamt Fr. 24'000.-- an drei Kollegen bezahlt haben soll (und dies notabene ohne\ndamals ausgestellte Quittungen).\n\n3.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (S. 4 oben) geltend gemacht, dass\nsich \"in den letzten Jahren\" \"Anwaltskosten\" gehäuft hätten, und zwar Kosten von\nAnwälten, \"welche allesamt keine URP-Gesuche stellten\" und sogar Vorauszahlungen verlangten. Auch diesbezüglich fehlen echtzeitliche Unterlagen, welche\ndie Zahlung solcher vorgebrachten Anwaltskosten belegen.\n\n4.1 Nach dem Gesagten und in Auswertung all dieser konkreten Aspekte sprechen die gewichtigeren Argumente für die gerichtliche Einschätzung, wonach die\nnachträglich erst nach der Besprechung vom 8. April 2015 ausgestellten und der\nErstinstanz gelieferten Quittungen der drei Kollegen des Beschwerdeführers (in\nAnbetracht der dargelegten Inkonsistenzen) als reine Gefälligkeitsbescheinigungen zu qualifizieren sind, welche keine Rückzahlung von echten Darlehensschulden im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- zu bestätigen vermögen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis ist nicht ein einzelnes Element der vorgenannten Aspekte, sondern die Verkettung aller konkreten Umstände in Verbindung mit der\ndargelegten Vorgeschichte, welche geprägt ist von einem wenig kooperativen\nVerhalten des Beschwerdeführers (siehe oben, Erw. 2.2.2, 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2).\nDer Beschwerdeführer hat die Bestrebungen der Erstinstanz, beim damals rund\n61-jährigen Sozialhilfeempfänger Vorsorgeguthaben zu ermitteln, dadurch zu unterlaufen versucht, dass er − ungeachtet schriftlicher Aufforderungen − Aus-\nkunfts- und Meldepflichten verletzte und sich eine Freizügigkeitsleistung auszahlen liess, um ein (vermeintliches) fait accompli zu schaffen, obwohl er als langjähriger Sozialhilfeempfänger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste bzw. wis-\n\n12\nsen musste, dass er sämtliche geldwerten Leistungen rechtzeitig der Erstinstanz\noffenlegen musste. Dass der Beschwerdeführer es mit seinen Auskunfts- und\nMeldepflichten bzw. Mitwirkungspflichten bereits früher nicht so genau genommen hat, ergibt sich beispielsweise aus Vorfällen vom 27. Juni 2011 (betreffend\nNichtmeldung eines Mitbewohners), vom 14. November 2012 (betreffend Nichtmeldung eines geplanten Spitalaufenthaltes, auch gegenüber den Organen des\nImpuls-Programmes) und vom 18. Dezember 2012 (betreffend unterlassene Arbeitsbemühungen, vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 10).\n\n"}