{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9854674e89fc367c4ca590c9ed2063d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_220_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_220", "Checksum": "637849a70d85e3fdcf0200b068c90f76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Ich bestätige das Herr\nA.________ mir am 11.03.2015 die 5000Fr. zurückgegeben hatte.\n\n… 08.04.2015 E.________\n\nAnmerkung: in den Akten ist die Schreibweise hinsichtlich des zuletzt genannten Kollegen uneinheitlich, teilweise … verwendet\n\n2.8.2 Hier fallen insbesondere zwei Aspekte besonders auf. Zum einen stimmt\ndie Summe der geltend gemachten Darlehensrückzahlungen vom 11. März 2015\nvon insgesamt Fr. 24'000.-- (7'000 + 12'000 + 5'000) nicht mir der aktenkundigen,\nam 10. März 2015 abgehobenen Summe von Fr. 23'000.-- überein. Woher der\nBeschwerdeführer (welchem am 5.3.2015 auf seinem Postkonto Fr. 24'500.48\n\n9\nzugegangen waren, wovon nach dem Abheben von Fr. 23'000.-- am 10.3.2015\nnoch Fr. 640.23 verblieben) am 11. März 2015 Fr. 24'000.-- an drei Kollegen\naushändigen konnte, obwohl er am Vortag nur Fr. 23'000.-- abgehoben hatte und\nauf dem Konto lediglich Fr. 640.23 verblieben, bleibt ein Rätsel.\n\nZum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen vom 11. März 2015 keine gleichentags erstellten Quittungen vorweisen kann. Die vorliegenden Quittungen wurden erst am 8. April 2015\nund mithin beinahe rund einen Monat später erstellt, nachdem die Organe der\nSozialhilfebehörde entsprechende Belege verlangt hatten.\n\n3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob es sich effektiv so verhält,\ndass dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Mittel zur Deckung des laufenden\nLebensunterhalts aus der von ihm selbst per 5. März 2015 (ohne entsprechende\nAufforderung der Vorinstanz) vorbezogenen Freizügigkeitsleistung verbleiben.\nEine gerichtliche Würdigung der gesamten Aktenlage und der konkreten Umstände zeitigt (unter Einbezug der vorstehenden Erwägungen) die nachfolgend\naufgeführten Ergebnisse.\n\n3.1.1 Dass der Beschwerdeführer von den drei erwähnten Gläubigern sich gelegentlich Geld ausborgte, mag zutreffen. Dass er und die vorgebrachten Gläubiger für eine Gesamtsumme von (mindestens) Fr. 24'000.-- nie schriftliche Abmachungen getroffen haben, erweist sich als völlig unglaubwürdig. Es fehlen im\nkonkreten Fall echtzeitliche Unterlagen, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses (Geldtransfer) verfasst und unterzeichnet wurden (siehe noch nachfolgend).\n\n3.1.2 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang der allfällige Einwand, dass im Kulturkreis des Beschwerdeführers mündliche Abmachungen\ngenügen würden. Einmal abgesehen davon, dass bei mehrmaligen Geldtransaktionen schriftliche Aufzeichnungen unabdingbar sind, um den Überblick zu behalten, ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 28. Juni 2009 E.________ bescheinigte, u.a. \"Fr. 4'000.-- für das\nAuto\" bezahlt zu haben, derweil der Gläubiger E.________ auf diesem Schreiben\nhandschriftlich am 29. Juni 2009 vermerkte, \"Betrag erhalten bar 4000, Fr.\", was\ner noch mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Vi-Ordner 65\nZiff. 12/ Anhang; siehe dazu auch noch nachfolgend, Erw. 3.3). Analog bescheinigte auch D.________ am 4. Mai 2015, dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015\nFr. 800.-- geliehen zu haben (vgl. Ordner der Erstinstanz, Ziff. 1/ Anhang).\n\n10\n3.2 Aus dieser erwähnten (handschriftlichen) Quittung vom 29. Juni 2009 ist zu\nentnehmen, dass es im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem\nGläubiger E.________ durchaus Usus war, Geldtransfer in vierstelliger Betragshöhe schriftlich zu bestätigen. Analoges gilt auch für die Bescheinigung von\nD.________ vom 4. August 2015 über eine Darlehenssumme von Fr. 800.--. Zur\nFrage, weshalb beim vorgebrachten Geldtransfer vom 11. März 2015 nichts\nSchriftliches festgehalten sein soll, fehlt eine nachvollziehbare Antwort des Beschwerdeführers. Es fehlen echtzeitliche Unterlagen, welche am Tag des geltend\ngemachten Geldtransfers vom 11. März 2015 verfasst und unterzeichnet wurden.\n\n3.3 Weitere Ungereimtheiten sind aus den folgenden Umständen zu entnehmen. In seiner Bestätigung vom 8. April 2015 berief sich E.________ darauf,\ndass ihm der Beschwerdeführer \"seit 2008\" Fr. 5'000.-- schulde. Aus Angaben\ndes Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 ist zu entnehmen, dass er mit\nSchreiben vom 28. Juni 2009 E.________ nicht nur Fr. 4'000.-- für ein Auto, sondern zusätzlich \"Fr. 2'500.-- für Umtriebe und Spesen im Ausland\" bezahlte (vgl.\nVi-Ordner 65, Ziff. 12/ Anhang). Dieser Geldtransfer im Jahre 2009 zwischen\ndem Beschwerdeführer und E.________ veranlasste das kommunale Sozialamt\nzu einem Fragenkatalog vom 17. Dezember 2009 (siehe nachfolgend), welcher\nvom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (unter Einbezug\neines Schreibens von RA lic.iur. … vom 18. Juni 2009, wonach dieser Anwalt\ndem Beschwerdeführer aus einem Versicherungsfall mit der Allianz Suisse den\nRestbetrag von Fr. 7'446.60 zukommen liess) wie folgt beantwortet wurde (Antwort in Kursivdruck gemäss Originalschreibweise, vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 11 und\nZiff. 12, jeweils Anhang):\n7. Um was für einen Autounfall geht es? Wann, Wo, Was passierte genau?\n\nVerkehrsunfall in Verona Italien am 25.05.2005\n\n8. Wem gehörte das Auto?\n\nAuto gehörte Herr E.________\n\n9. Warum bezahlen Sie Herrn E.________ lediglich CHF 4000.00 anstelle von\nCHF 6'500.00, wenn Sie doch CHF 7446.60 erhielten?\n\nDer Wert des Auto betrug nur noch Fr. 4'000.-- darum wurde nicht mehr ausbezahlt\nnatürlich in gegenseitige Vereinbarung mit Herr E.________\n\n"}