{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9854674e89fc367c4ca590c9ed2063d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_220_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_220", "Checksum": "637849a70d85e3fdcf0200b068c90f76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110), dass Sozialhilfe\nbeanspruchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Der Leistungsansprecher hat über seine Verhältnisse, namentlich Einkommens-, Vermögens- und\nFamilienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; SKOS-Richtlinien A.5.2). Verweigert\nder Leistungsansprecher seine Mitwirkung, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf\nseine Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP i.V.m. § 36 Abs. 1\nShG).\n\n1.6 Nach der Rechtsprechung hat keinen Anspruch auf Unterstützung, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener\nNotsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE\n131 I 173 Erw. 4.1). Im Rahmen der Selbsthilfe ist die hilfesuchende Person daher verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen\nKräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. VGE III 2013 31 vom 23.6.2013\nErw. 2.3).\n\n2. Im vorliegenden Fall präsentiert sich als Ausgangslage der massgebende\nSachverhalt wie folgt, wobei zu den einzelnen Aspekten/ Vorkommnissen jeweils\n5\neine erste gerichtliche Würdigung vorgenommen wird (die gesamthafte gerichtliche Würdigung folgt anschliessend).\n\n2.1.1 Der damals 60-jährige, seit März 2002 Sozialhilfe beanspruchende Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des kommunalen Sozialamtes mit Schreiben vom 5. Februar 2015 aufgefordert, beim nächsten Besprechungstermin am 24. Februar 2015 einerseits einen Lebenslauf mit sämtlichen bisherigen Arbeitgebern und anderseits Unterlagen mitzubringen, welche\nPensionskassenguthaben, Freizügigkeitspolicen, Versicherungsangaben oder\nSammelstiftungen etc. betreffen. Anlass zu dieser Aufforderung gab, dass in den\nStammakten des Beschwerdeführers keinerlei Angaben zu allfälligen Ansprüchen aus Vorsorgeguthaben (2. und 3. Säule) vorhanden waren (vgl. Vi-\nOrdner 65, Ziff. 9, Anhang).\n\n2.1.2 Dass die für die kommunale Sozialhilfe zuständigen Personen nicht bereits\nfrüher Abklärungen hinsichtlich allfälliger Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers getroffen hatten, ist grundsätzlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.\nEs war indes offenkundig richtig zu versuchen, diesen Mangel beim damals noch\n60-jährigen Sozialhilfeempfänger umgehend zu beheben.\n\n2.2.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer den Besprechungstermin vom\n24. Februar 2015 wahrgenommen hat. Allerdings hat er es unterlassen, die von\nihm geforderten Angaben und Unterlagen mitzubringen. Weder hat er eine Liste\nseiner früheren Arbeitgeber abgegeben, noch hat er Angaben zu Vorsorgeguthaben gemacht.\n\n2.2.2 Dadurch, dass der Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 5. Februar\n2015 angeforderten Unterlagen und Angaben zu diesem Besprechungstermin\nvom 24. Februar 2015 (unentschuldigt) nicht mitbrachte, hat er offenkundig seine\nMitwirkungspflichten klar verletzt. Aus einem allfälligen Einwand, wonach er den\nInhalt des Schreibens vom 24. Februar 2015 nicht verstanden habe, kann er hier\nnichts zu seinen Gunsten ableiten, denn es wäre seine Sache gewesen, rechtzeitig beim Sozialamt nachzufragen, was mit dem Schreiben vom 5. Februar 2015\ngemeint war, sofern es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass er das erwähnte\nSchreiben nicht verstehen konnte.\n\n2.3.1 Gemäss den Aufzeichnungen der Mitarbeiterin des Sozialamtes (siehe Aktivitätsübersicht in Vi-Ordner 65, Ziff. 10) forderte sie den Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 2015 auf, eine Vollmacht zu unterzeichnen, damit die Sozialhilfebehörde (bzw. Mitarbeiter des Sozialamtes) Nachforschungen hinsichtlich vorhandener Vorsorgeguthaben tätigen könne. Indes\n\n6\nlehnte es der Beschwerdeführer ab, eine solche Vollmacht zu unterzeichnen.\nStattdessen wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche (bzw. bis 3. März 2015) Bescheid gebe hinsichtlich vorhandener Vorsorgeguthaben und allfällige Unterlagen vorbeibringen werde.\n\n2.3.2 In Anbetracht dieser Absprache musste der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen, dass er die Fürsorgebehörde umgehend über\ndas Vorhandensein von zu seinen Gunsten lautenden Vorsorgeguthaben zu informieren hatte, indessen weder vereinbart war, dass er dieses Vorsorgeguthaben umgehend zu beziehen hatte, noch dass solche Vorsorgeguthaben vom Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken eingesetzt werden könnten. Vielmehr\nmusste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass solche Vorsorgeguthaben für\ndie eigene Vorsorge gedacht sind, mithin die Sozialhilfebehörde mindestens teilweise entlastet wird, wenn und soweit sich die Existenz von zu Gunsten des Beschwerdeführers lautenden Vorsorgeguthaben herausstellte.\n\n2.4.1 Innert der vereinbarten Woche hat der Beschwerdeführer weder die Organe der kommunalen Sozialhilfe informiert, noch Unterlagen vorbeigebracht, weshalb die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes den Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 12. März 2015 mahnte, eine beigelegte Vollmacht bis spätestens\n20. März 2015 zu unterzeichnen, damit die Behörden hinsichtlich Vorsorgeguthaben eigene Nachforschungen tätigen können (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 9/ Anhang).\n\n"}