{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9854674e89fc367c4ca590c9ed2063d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-220_2016-01-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_220_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bae19a701b18267f2908d07c2f0a5ddc7ae3b79c989326993aad3e40c0a9091b6e863951d26708f41786175a8e161e08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_220", "Checksum": "637849a70d85e3fdcf0200b068c90f76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 29.01.2016 III 2015 220\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n1.2.1 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss in Erwägung 2.1 zutreffend dargelegt hat, haben die Gemeinden gemäss § 11 des kantonalen Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), welche u.a.\nauch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2 lit. d). Anspruch auf\nwirtschaftliche Hilfe hat nach § 15 ShG, wer für seinen Lebensunterhalt (und den\nseiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz) nicht hinreichend oder\nrechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des ShG und der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung (§ 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz\nüber die Sozialhilfe [ShV; SRSZ 380.111]) sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach\npflichtgemässem Ermessen entscheidet. Die Richtlinien für die Ausgestaltung\nund Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe\n(SKOS) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das\n3\nGesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (§ 4\nAbs. 2 ShV).\n\n1.2.2 Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs sind u.a. die eigenen Mittel des\nLeistungsansprechers zu ermitteln. Dazu gehören insbesondere alle Einkünfte\nund das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche\n(vgl. § 6 Satz 1 ShV).\n\n1.3 Ebenfalls zu beachten ist, dass Sozialhilfeleistungen dem Grundsatz der\nSubsidiarität unterliegen. In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in\nAnspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die\nhilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite\nnicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG; siehe auch BGE 139 I\n221 Erw. 3.2).\n\n1.4.1 Gemäss den SKOS-Richtlinien (E. 2.5) gehen Leistungen der 2. Säule und\nder Säule 3a grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor,\ndass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus\nFreizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre\nnach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Grundsätzlich sind\nFreizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV-\nVorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen. Der Lebensunterhalt ist ergänzend zur AHV- bzw. IV-Rente mit dem ausgelösten Guthaben\nzu bestreiten. Um der Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) Rechnung zu tragen,\nsoll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben nicht früher erfolgen. Decken AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem\nFreizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Ausgelöste Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a sind\nliquides Vermögen und nach Eintritt der Fälligkeit für den zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Auch diese Grundsätze wurden im angefochtenen Beschluss (in Erwägung 4.1) zutreffend dargelegt.\n\n1.4.2 Hat der Sozialhilfeempfänger das Vorsorgeguthaben bereits bezogen und\naufgebraucht oder ist dieses noch teilweise vorhanden, stellt sich die Frage, wie\nsich die Sozialhilfebehörde zu verhalten hat. Das Bundesgericht hat in diesem\nZusammenhang betont, dass es nicht dem Gutdünken des Berechtigten überlassen werden kann, ob und wann er sein Freizügigkeitsguthaben beziehen will. Um\neine stossende Ungleichbehandlung von Bezügern und Nichtbezügern von Vor-\n4\nsorgeguthaben zu verhindern, sind alle Fälle grundsätzlich gleich zu behandeln\n(vgl. Hardy Landolt, Inwieweit darf die Sozialhilfebehörde am sozialversicherungsrechtlichen Honigtopf naschen? publ. in: AJP 5/2012, S. 639ff., v.a. S. 645f.\nmit Verweis auf das Urteil 2P.53/2004 vom 13.4.2004 Erw. 4.3).\n\n1.4.3 In einem Fall, in welchem ein Sozialhilfe beanspruchendes Ehepaar ein\nVorsorgeguthaben vorbezogen hatte ohne Deklaration an die Sozialhilfe, erwog\ndas Zürcher Verwaltungsgericht u.a., dass die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinde in engem Zusammenhang mit der Weisung an das Ehepaar stehe, bei der Abklärung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch Einreichen von Unterlagen mitzuwirken. Die Zulässigkeit\nder Einstellung hänge davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen\nverspätet vorgelegt worden seien und die nunmehr vorliegenden Unterlagen die\ndem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, wonach das Ehepaar aus eigenen\nMitteln leben könne, hinreichend widerlegen würden (was im damaligen Fall im\nErgebnis bejaht wurde, vgl. H. Landolt, a.a.O. AJP 5/2012, S. 646 mit Verweis\nauf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13.12.2004 = VB.2004.00414).\n\n"}