2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden zur Hälfte (Fr. 1'350.--) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu je einem Sechstel (je Fr. 450.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde Altendorf und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 30. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, sodass ihnen Fr. 1'150.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.