1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) der Gemeinde Altendorf, dem Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) sowie den Beschwerdeführern (Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren), diesen unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.