20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene RRB Nr. 927/2015 vom 22. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Baubewilligung für die Anbauten auf der Südostseite (Garage, Carport und Geräteraum sowie Terrasse) verweigert wurde. Hinsichtlich des Erweiterungsbaus auf der Nordostseite wird die Sache im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Altendorf und das ARE zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen.