5.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend zur Hälfte (Fr. 1'350.--) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu je einem Sechstel (je Fr. 450.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).