Die Verpflichtung der Gemeinde, dem beanwalteten Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, bleibt unverändert. Indes entfällt die Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners und zu Lasten der Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren; gegenseitige Ansprüche auf eine Parteientschädigung von Beschwerdegegner und Beschwerdeführer neutralisieren sich.