5.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- neu zu je einem Drittel (je Fr. 500.--) der Gemeinde, dem Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) sowie den Beschwerdeführern (Beschwerdegegner im regierungsrätlichen Verfahren), diesen unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.