Dies heisst, einerseits ist am diesbezüglichen Bauabschlag festzuhalten. Anderseits haben der Gemeinderat und das ARE bzw. das AfU die Bewilligungsfähigkeit der neu vorgesehenen Luft- 19 /Wasser-Wärmepumpe unter Einschluss allfälliger Auflagen zu prüfen und gegebenenfalls die Bewilligung für den Anbau (mit oder ohne Auflagen betreffend die Luft-/ Wasser-Wärmepumpe) zu erteilen.