4.1 Eine teilweise Bewilligung eines Bauvorhabens ist gemäss dem Rechtsgrundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids zulässig, wenn der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann. Dies setzt voraus, dass die beiden Teile ohne Veränderung des Bauprojekts klar getrennt werden können (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_350/2014 vom 13.10.2014 Erw. 2.5 [in Sachen R. c. Regierungsrat des Kantons Schwyz]; 1C_163/2016 vom 8.7.2016 Erw. 2.5).