3.4.3 Der angefochtene Entscheid ist daher hinsichtlich der Luft-/Wasser-Wärme- pumpe grundsätzlich zu bestätigen. Indessen ist im dargelegten Sinne nunmehr auch der Gesamtentscheid des ARE von der Aufhebung mitbetroffen. Das neue vorgesehene Wärmepumpemodell wird vorab auch dem ARE bzw. dem AfU zur Prüfung auf die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben und auf seine Bewilligungsfähigkeit (mit oder ohne Auflagen) zu unterbreiten sein. Gestützt auf diese Beurteilung der hierfür zuständigen Fachbehörde wird anschliessend der Gemeinderat die Bewilligung zu erteilen (mit und ohne Auflagen) oder zu verweigern haben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausführungen.