Dies hätte sich im Sinne der "Begrüssung" des ARE bzw. des AfU, dass eine Ausstattung der Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit schalldämmenden An- und Ausblasschläuchen, aufgedrängt, wobei angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges offen gelassen werden kann, ob die konkrete Formulierung allfälliger Auflagen nicht vorab Sache des AfU als zuständige Fachinstanz (vgl. § 28 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) gewesen wäre