3.4.2 Es ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde mit Blick auf das Vorsorgeprinzip keine Auflagen verfügt hat. Dies hätte sich im Sinne der "Begrüssung" des ARE bzw. des AfU, dass eine Ausstattung der Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit schalldämmenden An- und Ausblasschläuchen, aufgedrängt, wobei angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges offen gelassen werden kann, ob die konkrete Formulierung allfälliger Auflagen nicht vorab Sache des AfU als zuständige Fachinstanz (vgl. § 28 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG;