Die Funktion des Verwaltungsgerichts liegt in erster Linie darin, Rechtskontrolle auszuüben und nicht erstinstanzlich umfassende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 84 Rz 11). Eine Rückweisung vom Verwaltungsgericht an eine untere Instanz ist dementsprechend insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auf besondere Fachkenntnisse und/oder Sachnähe abzustellen ist, welche beim Gericht nicht im gleichen Umfang vorhanden ist und/oder verfügbar gemacht