3.3.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss aus (Erw. 4.6.2), oberhalb der Ansaugöffnung und der Ausblasöffnung der geplanten Luft-/ Wasser-Wärmepumpe sollen Wohnräume errichtet werden. Von Amtes wegen sei abzuklären, ob die Luft-/Wasser-Wärmepumpe auch die Belastungsgrenze zu den (geplanten) lärmempfindlichen Räumen (insbesondere Kinderzimmer) auf dem Baugrundstück einhalte. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Dabei sei auch unerheblich, ob auf dem Formular der Cercle Bruit lediglich die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Nachbargebäude angegeben werden müsse.