Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 und 2 USG). Dieser Zielsetzung der Umweltschutzgesetzgebung liefe es zuwider, wenn sich der Schutz grundsätzlich nicht auch auf die Grundstücke (in den Wohnzonen) beziehen würde, auf welchen sich die Immissionsquellen befinden. Dies würde im Endeffekt heissen, dass eine umweltschutzrechtliche Selbstschädigung zu akzeptieren wäre, was kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Die Beschwerdeführer bestreiten mithin zu Unrecht die Anwendbarkeit der Belastungsgrenzwerte auf das eigene Grundstück.