Sie regelt namentlich nicht den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt (Abs. 3 lit. a). Hieraus ergibt sich, dass sich der Schutz gegen Lärm, der auf Grundstücken in Wohnzonen erzeugt wird, auch auf die diesen Grundstücken zugehörigen Wohnungen bezieht (vgl. R. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2004 Art. 25 N 59; Entscheid