Zweck und Geltungsbereich der LSV werden in Art. 1 LSV normiert. Die LSV soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen (Abs. 1). Sie regelt unter anderem die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume (insbesondere Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume, vgl. Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV) enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen (Abs. 2 lit. c). Sie regelt namentlich nicht den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt (Abs. 3 lit.