3.2.2 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 (unter Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 USG) nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.