2.7 Insgesamt erweist sich das Bauvorhaben somit grundsätzlich als bewilligungsfähig. Zu prüfen bleibt die Frage der Lärmbelastung durch die vorgesehene Luft-/Wasser-Wärmepumpe. 14 3.1.1 Der Regierungsrat hat die vorliegend umweltschutzrechtlich relevanten Bestimmungen zur Begrenzung von Lärmimmissionen - namentlich auch zur neben der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte kumulativ erforderlichen Wahrung des Vorsorgeprinzips - ausführlich dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden (Erw. 4.1 ff. und Erw. 5.1).