Soweit der Beschwerdegegner daran festhält, dass der Grenzabstand an der Nordfassade infolge des Treppenabgangs ins UG unzulässigerweise unterschritten wird (Beschwerdeantwort S. 11 Ziff. 3), kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen des Regierungsrates (Erw. 2.5.1 f.) verwiesen werden.