_ ist nach wie vor Grundeigentümerin von GB ___002. Das Näherbaurecht ist somit ausgewiesen. 2.6 Der Regierungsrat hat die Frage, ob die projektierte Carport- und Terrassenerweiterung für den Beschwerdegegner eine massive Beeinträchtigung zur Folge hat, offen gelassen (S. 8 Erw. 3.5 i.f.).