Die Beschwerdeführer haben im regierungsrätlichen Verfahren (RR-act. IV/02 / Beilagen 1 und 2) das unterschriftliche Einverständnis sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft F.________ als Gesamteigentümer des Grundstückes GB ___002 zum Näherbaurecht der Carportänderung beigebracht (bei gleichzeitiger Einräumung eines Näherbaurechts im analogen Umfang zum erhaltenen Näherbaurecht zu Gunsten des Grundstückes GB ___002). Der beiliegende Plan (vom 09.01.2012, ergänzt am 25.03.2013) belegt, dass es sich um die Erweiterung des Carports im Umfang des vorliegend strittigen Bauvorhabens handelt. Die Erbengemeinschaft F.________ ist nach wie vor Grundeigentümerin von GB __