Der Beschwerdegegner machte im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren - und ebenso im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - unter anderem geltend, die Baugesuchsteller (Beschwerdeführer) behaupteten irgendwelche Verträge mit den Nachbarn über ein Näherbaurecht. Entsprechende Verträge seien ihm jedoch nicht vorgelegt worden (Beschwerde vom 29.9.2014 S. 7 f. Ziff. 5.6.2; Beschwerdeantwort vom 11.2.2016 S. 10 Ziff. 2.8).