2.4 Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zutreffend festgestellt (Erw. 3.6), dass der Anbau an der Nordostfassade die Gebäudehöhe mit 6.18 m wie auch die Firsthöhe (7.45 m) einhält. Hingegen bemängelte er das Fehlen der (Höhen-)Angaben an der Südost- sowie der Nordwestfassade (während in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements [S. 2 Ziff. 4] wohl irrtümlicherweise vom gänzlichen Fehlen der Angaben bei der Nordostfassade gesprochen wird).