Was das auf Pfosten abgestützte Vordach anbelangt, weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin (Beschwerde S. 8 lit. c), dass dies primär Konsequenzen bezüglich des Bezugspunkts für die Bemessung des Grenzabstandes (namentlich keine Qualifikation als nicht zu berücksichtigender vorspringender Gebäudeteil, vgl. auch VGE 1008/97 vom 18.4.1997 Erw. 1.a), indessen nicht für die Berechnung der Grundfläche der Nebenbaute hat.